Leif Hermann Kroll - Rechtsanwalt
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Unfälle im Straßenverkehr geschehen täglich. In der Regel streiten sich die Unfallbeteiligten und die Versicherer über die Ansprüche und die Höhe der Zahlungen. In diesen Fällen prüft Rechtsanwalt Kroll die Sach- und Rechtslage des konkreten Schadensereignisses, welche Schäden (insbesondere bei Unfällen im Ausland) überhaupt erstattungsfähig sind und ob - und gegebenenfalls welche und zu welcher Haftungsquote - Ansprüche gegen den Verursacher und dessen Versicherung bestehen. Neben den Sachschäden (u.a. Reparaturkosten, auch fiktive, Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall) kommt den Personenschäden wie Schmerzensgeld und Verdienstausfall eine hohe Bedeutung zu.

 

In den vergangenen Jahren sind die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder kontinuierlich angestiegen, gleichzeitig unterliegt die Rechtsprechung zu den erstattungsfähigen Unfallschäden einer stetigen Weiterentwicklung. Es ist eine ständige Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung erforderlich, um für die Mandanten ein Optimum an Schadensausgleich sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht zu erzielen.

 

Oftmals korrespondieren mit Verkehrsunfällen Vorwürfe, ein Unfallbeteiligter habe sich ordnungswidrig oder strafrechtlich relevant verhalten, was mit einem Bußgeld, einem Eintrag in das Verkehrszentralregister, einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden kann. Auch hier kann Rechtsanwalt Kroll dem Betroffenen zur Seite stehen, indem er Akteneinsicht nimmt und eine Verteidigungsstrategie für das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren aufzeigt.

 

Die Verfolgung von Schmerzensgeldern ist im Übrigen nicht auf die Folgen von Verkehrsunfällen beschränkt. Auch nach Gewalttaten oder jeglicher Art von fremdverschuldeten Schäden vertritt Rechtsanwalt Kroll seine Mandanten gegenüber dem Schädiger bei der Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Im konkreten Einzelfall hilft Rechtsanwalt Kroll bei der Entscheidung, ob Schmerzensgeldansprüche auf dem Zivilrechtsweg oder im Strafverfahren gegen den Schädiger, d.h. im sog. Adhäsionsverfahren, verfolgt werden sollten.

 



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Leif Hermann Kroll
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